Eine wesentliche Entscheidung vor Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit eines Gründers ist die Entscheidung über die geeignete Rechtsform. Selbstverständlich kann die Rechtsform im Laufe einer Tätigkeit auch nach der Gründung geändert werden. Es kann durchaus sinnvoll sein zunächst in der Rechtsform einer Einzelfirma die Tätigkeit zu beginnen und im weiteren Verlauf der Tätigkeit die Rechtsform den geänderten Erfordernissen anzupassen. Es ist aber u. a. vor Beginn der Tätigkeit zu prüfen, ob eine haftungsbeschränkte Rechtsform sinnvoll ist, da diese keine Rückwirkung nach der Existenzgründung entfaltet.
Auch ist nicht für jede Geschäftstätigkeit eines Gründers eine relativ aufwendige haftungsbeschränkte Rechtsform sinnvoll. Eine haftungsbeschränkte Gründung kann sich bei näherer Betrachtung als zu aufwendig erweisen.
Ferner sind bei der Entscheidung über die Rechtsform neben haftungsrechtlichen Aspekten u. a. auch Überlegungen über steuerliche, gewerberechtliche, berufsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Aspekte einer Gründung anzustellen. Nicht zu vernachlässigen sind auch Überlegungen über die Wirkung einer Rechtsform im Außenverhältniss beispielweise gegenüber Kreditgebern, Kunden sowie Lieferanten. Gerade für einen Existenzgründer kann sich eine Haftungsbeschränkung auch nachteilig auswirken.
Als Rechtsformen kommen z. B. in Betracht:
- Einzelfirma
- GbR
- GmbH
- UG (haftungsbeschränkt)
- gGmbH
- GmbH & Co. KG
- UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG